Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung

Zuständige Stelle: Gewerbeamt

Ansprechpartner

Andrea Düntsch
Zimmer-Nr. 110
(038295) 734-19
andrea.duentsch@satow.de

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei:

  • Neuerrichtung eines Betriebs
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
  • Neuerrichtung einer unselbstständigen Zweigstelle
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich  um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Das sind u.a.:

  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • freie Berufe (u.a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Unterrichtswesen

Eine Gewerbeummeldung ist erforderlich, bei Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes.

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird bzw. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.

Die Gewerbeabmeldung erfolgt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes aufgeben oder in eine andere Gemeinde, in ein anderes Amt oder eine andere Stadt verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde/ Amt/ Stadt abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde/ Amt7 Stadt anmelden.

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Das benötigen SIe

  • schriftlicher Antrag
  • Personalausweis
  • bei juristischen Personen muss ein Handelsregisterauszug vorgelegt werden

 

Gebühren

  • Gewerbeanmeldung: 32,00€
  • Gewerbeummeldung: 27,00€
  • eine Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei
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