Baugenehmigungen: Anzeige zur Beseitigung einer Anlage
Zuständige Stelle: Bauamt
Die Beseitigung von Gebäuden und Anlagen ist der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Dieses gilt nicht für Anlagen, die als Denkmale in die Denkmalliste eingetragen sind. Deren Beseitigung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung.
Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf einer Baugenehmigung. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden.
Verfahrensfrei dürfen beseitigt werden:
- Anlagen nach § 61 Absatz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.