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Satzung der Gemeinde Satow

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 01. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 438)  wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom   28.03.2019 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Allgemeines

Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistungen nur für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung erhoben werden.

§ 2

Gegenstand der Gebühr

  • Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Gemeinde
  • in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach
  • dieser Gebührensatzung zu entrichten.
  • Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 KAG erstattungsfähig
  • sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
  • Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu
  • erheben.
  • Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. Insbesondere bestimmen sich Gebühren und
  • Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit der Verordnung
  • über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGKostVO M-V) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme

von Anträgen und bei Widersprüchen

Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

§ 4

Gebührenfreie Leistungen

Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.


§ 5

Höhe der Gebühren

  • Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem
  • Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
  • Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des
  • wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes
  • für die Amtshandlung festzusetzen.

§ 6

Auslagen

  • Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie
  • ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs sind besondere Auslagen nicht
  • zu erstatten, wenn diesem stattgegeben wird.

  • Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der
  • Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht
  • hat. Zu ersetzen sind insbesondere:
  • a. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
  • b. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  • c. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  • d. die bei Dienstgeschäften beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  • e. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  • f. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

§ 7

Gebührenpflichtiger

  • Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
  • Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.


§ 8

Entstehung der Gebührenpflicht

  • Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht.
  • Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 9

Fälligkeit der Gebührenschuld

  • Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 3 vollendet ist und wenn die Entscheidung,
  • Genehmigung und ähnliches ausgehändigt wird.
  • Auf die Gebühr kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

§ 10

Anwendung der Verwaltungsgebührensatzung

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern sinngemäß Anwendung.

 

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung vom 01.04.2013 tritt außer Kraft.

Gleichzeitig tritt diese Satzung der Gemeinde Satow zur Erhebung von Verwaltungsgebühren am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Satow, 02.04.2019

 

 

Matthias Drese                                                                                                  

Bürgermeister

 

Anlage zur Satzung der Gemeinde Satow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Teil A. Allgemeine Gebühren

1. Abschriften und Auszüge

a)

in deutscher Sprache - auch aus Urkunden und Akten

Je angefangene DIN-A4-Seite

1,50 €

b)

in fremder Sprache

Je angefangene DIN-A4-Seite

3,00 €

c)

 in besonderer Form, wie z.B. Tabellen, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen

Je angefangene DIN-A4-Seite

3,00 €

d)

 Herstellung einer Kopie oder von Drückstücken(bspw. Satzungen Plänen u.ä.), soweit nicht gesondert erfasst

Je angefangene DIN-A4-Seite

0,20 €

Je angefangene DIN-A3-Seite

0,50 €

2. Beglaubigungen

a)

einfache (Unterschriften oder Handzeichen)

je Beglaubigung

1,50 €

b)

von Zeugnissen, Berufsabschlüssen u. ä.

je Beglaubigung

2,50 €

c)

von Abschriften, Auszüge, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen und ähnlichen Beglaubigungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind

je Beglaubigung

6,00 €

3. Schriftliche Auskünfte, soweit nicht anderweitig erfasst

a)

Aus Urkunden und alten Akten

je angefangene Seite

2,00 €

jede weitere Ausfertigung des gleichen Arbeitsgang

0,50 €

b)

bei familiengeschichtlichen Auskünften

je angefangene halbe Stunde

4,00 €

c)

zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen

Grundgebühr

5,00 €

je angefangene Seite

3,00 €

4. Einsicht in Akten, Karten, Register u. ä., soweit sie nicht öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt sind und nicht nach dem IFG erfolgen

je Fall

1,50 €

5. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen zur Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen u. ä.

je halbe Stunde

2,50 €

6. Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung zur Niederschrift

je angefangene Seite

1,50 €

7. Zweitausfertigung von Verträgen, Zeugnissen oder einer anderen schriftlichen Erklärung

je angefangene Seite

1,50 €

8. Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen

je nach Kosten der Herstellung

1,50 € - 25,00 €

9. Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, soweit nicht Gebührenfreiheit besteht oder eine andere Gebühr vorgeschrieben ist

je nach zeitlichem Aufwand

2,50 € - 50,00 €

10. Passfotos

      je Fotoset (4 Stück)

                         8,00 €

Teil B. Kämmerei/Steuern/Kasse

1. Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung

in einfach gelagerten Fällen

je Vorgang

1,50 €

bei größerem Arbeitsaufwand

je Vorgang

9,00 €

2. Ausgabe einer Ersatzhundemarke

je Vorgang

1,00 €

3. Abschriften von Steuerbescheiden

in einfach gelagerten Fällen

je Vorgang

6,00 €

bei größerem Arbeitsaufwand

je Vorgang

9,00 €

4. Auszüge aus Steuerkonten

je Vorgang

1,00 €

5. Schriftliche Auskünfte bzw. Feststellungen aus Steuerkonten

je angefangene halbe Stunde

9,00 €

6. Bescheinigung über öffentliche Abgaben früher Jahre

in einfach gelagerten Fällen

pro Jahr

2,50 €

bei größerem Arbeitsaufwand

je angefangene halbe Stunde

9,00 €

Teil C. Bauverwaltung

1. Erteilung eines Negativattestes nach § 28 Abs. 1 BauGB

bis zu 3 Flurstücke

10,00 €

für jedes weitere Flurstück

2,00 €

2. Schriftliche Voranfragen zum Vorkaufsrecht sowie zu Grundstückskäufen und -verkäufen

bis zu 3 Flurstücke

10,00 €

für jedes weitere Flurstück

2,00 €

3. Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter sowie Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten Dritter

je Vorgang

20,00 €

4. Erklärungen der Gemeinde nach § 62 LBauO M-V

je Vorgang

10,00 €

5. Schriftliche Auskünfte über Erschließungs- und Anliegerbeiträge

je Flurstück

6,50 €

6. Kopie eines Kartenausschnitts aus einer Satzung im Sinne des BauGB (bspw. B-Plan, Flächennutzungsplan, Innenbereichssatzungen)

Im Format A4

1,00 €

Im Format A3

1,50 €

7.

Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen (im Bereich

der Liegenschaftsverwaltung)

5,00 €