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Verordnung der Gemeinde Satow über das Führen von Hunden

Aufgrund § 17 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits-. und Ordnungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBI. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBI. M-V S. 687) und des § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 04. Juli 2000 (GVOBI. M-V S. 295, 391, 2004 S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBI. M-V S. 313) verordnet der Bürgermeister der Gemeinde Satow mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Bad Doberan:

§ 1 Führen von Hunden

Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr bieten, den Hund jederzeit beaufsichtigen zu können, so dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

§ 2 Mitnahmeverbot

Die Mitnahme von Hunden ist verboten
a) auf Kinderspielplätzen
b) an Badestellen
c) auf Sportplätzen.

§ 3 Leinenzwang, Maulkorbzwang

(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Hunde in der Gemeinde Satow in allen Ortsteilen (außer Groß Nienhagen, Dolgias und Sophienholz) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen.

(2) Die Lage und die äußere Begrenzung der in Absatz 1 genannten Gebiete ergeben sich aus den Lageplanausschnitten, die als Anlage 1 —24 Bestandteil dieser Verordnung sind. Sollte es sich um einen durch Straßen begrenzten Bereich handeln, umfasst die Begrenzung den kompletten Straßenkörper inklusive Fußwege der jeweiligen Straße. Die Lageplanausschnitte liegen im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Satow, Heller Weg 2 A, 18239 Satow für jedermann während der Dienststunden zur Einsicht aus.

(3) Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein, um eine ununterbrochene Kontrolle des Hundeführers über die Bewegungen des Hundes zu gewährleisten.

§ 4 Hundekot

Hundeführer haben Kot, den ihre Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen absetzen, unverzüglich zu beseitigen. Hierzu sind entsprechende Behältnisse mitzuführen.

§ 5 Ausnahmeregelungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Rettungs- und Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

(2) Der § 2 gilt nicht für Blindenführhunde und Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 2 Hunde auf Kinderspielplätzen, Sportplätzen und an Badestellen mitnimmt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums nicht an der Leine führt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 nicht hinreichend feste und passende Hundeleinen und Halsbänder anlegt, die eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen der Hunde gewährleisten und
4. entgegen § 4 abgesetzten Kot der geführten Hunde auf der öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen nicht unverzüglich beseitigt oder hierzu nicht entsprechende Behältnisse mitführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Satow, den 13.12.2010

siegel-unterschrift