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Satzung der Gemeinde Satow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 01. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 25.11.2004 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistungen nur für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung erhoben werden.

§ 2 Gegenstand der Gebühr

Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

§ 3 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

§ 4 Gebührenfreie Leistungen

Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 5 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird , ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

§ 6 Auslagen

Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs sind besondere Auslagen nicht zu erstatten, wenn diesem stattgegeben wird.
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere
1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

§ 7 Gebührenpflichtiger

Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehung der Gebührenpflicht

Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht.
Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden BetrageS.

§ 9 Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 3 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung und ähnliches ausgehändigt wird.
Auf die Gebühr kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

§ 10 Anwendung der Verwaltungsgebührensatzung

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Amtes Satow vom 8.6.1998 außer Kraft.

Satow, 02.12.2004

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -

Gebührentabelle
(Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Satow vom 02.12.04)

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