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Satzung der Gemeinde Satow zur Kostenbeteiligung an den Lernmitteln
(Lernmittel-Kostenbeteiligungssatzung)

Die Gemeindevertretung Satow beschließt auf der Grundlage der ff 2, 4, 5 und § 22 Abs. 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBI., S. 777), des § 54 Abs. 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchuiG M-V) vom 10,09.2010 (GVOBL, S. 462) sbwie der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln - Grenzbetragsverordnung vom 11.07.1996 (GVOBI., S. 574) folgende Satzung:

§ 1 - Gegenstand der Kostenbeteiligung

Die Gemeinde Satow erhebt für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben, Kostenbeiträge.

§ 2 - Höhe der Kostenbeiträge

Der Kostenbeitrag pro Schüler und Schuljahr wird auf 30,00 Euro festgesetzt.

§ 3 - Kostenpflichtiger

Zur Zahlung der Kostenbeiträge sind diejenigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, deren Kinder öffentliche Schulen der Gemeinde Satow besuchen. Volljährige Schüler an öffentlichen Schulen der Gemeinde Satow sind ebenfalls zur Zahlung der Kostenbeiträge verpflichtet.

§ 4 - Art und Fälligkeit der Kostenbeiträge

 Die Kostenbeiträge werden jeweils zu Beginn des neuen Schuljahres fällig und als Pauschale erhoben. Bei Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen in einer gesonderten Einrichtung nur temporär in der Gemeinde Satow beschult werden, erfolgt eine halbjährliche Abrechnung. Unabhängig von der Dauer der Anwesenheit des Schülers wird je Schulhalbjahr die Hälfte des unter § 2 genannten Betrages geltend gemacht.

§ 5 - Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Wirkung zum 20.08.2018.

Satow, 26.10.2018

siegel-unterschrift