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Satzung der Gemeinde Satow über die Benutzung der Kindertagesstätten Radegast und Satow (Benutzungsordnung)

§ 1 Gesetzliche Grundlagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuell gültigen Fassung und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagepflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG M-V) in der aktuell gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 02.07.2015 folgende Satzung erlassen.

§ 2 Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt ihre Kindertagesstätten entsprechend § 2 Abs.1 KiföG M-V als öffentliche familienunterstützende Einrichtungen.
(2) Zur Regelung der Gebührenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an den Kosten für die Kinderbetreuung gilt die „Gebührensatzung der Gemeinde Satow für die Kindertagesstätten Radegast und Satow" vom 02.07.2015.

§ 3 Betriebsferien und Schließzeiten

(1) Der Termin der Betriebsferien wird den Eltern bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitgeteilt. Die Betriebsferien umfassen die letzten drei Schulferienwochen.
(2) Innerhalb der Betriebsferien besteht die Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in der Kindertagesstätte Satow. Es wird die Betreuung von zwei Krippen-, einer Kindergarten- und einer Hortgruppe gewährleistet. In der Einrichtung in Radegast findet keine Betreuung während der Betriebsferien statt. Die Kinder sind spätestens drei Monate vor Beginn der Betriebsferien abzumelden.
(3) Für zwei Tage im Jahr wird die Einrichtung für Fortbildungsmaßnahmen geschlossen. Die Fortbildungstage sind verteilt auf das erste und zweite Halbjahr. Die Leitung der Kindertagesstätte teilt die Termine mindestens drei Monate vorher über einen Aushang im Eingangsbereich der Kindertagesstätte mit.
(4) Für die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr wird für zwei Tage eine Betreuung angeboten.

§ 4 Verpflegung

(1) In den Kindertagesstätten erfolgt die Versorgung der Kinder mit Mittagessen und Getränken.
(2) Gemäß § 21 Abs. 1 und 6 KiföG M-V zahlen die Personensorgeberechtigten entsprechend der Anwesenheit des Kindes je Tag für Krippen- und Kindergartenkinder in der Kindertagesstätte Radegast
Frühstück: 0,50 EUR
Mittag: 2,10 EUR
Vesper: 0,50 EUR
Getränke: 0,20 EUR

in der Kindertagesstätte Satow
Frühstück: 0,50 EUR
Mittag: 2,10 EUR
Vesper: 0,50 EUR
Getränke: 0,20 EUR

(3) Die Verpflegungskosten werden jährlich an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst.

§ 5 Gesundheitsvorsorge

Die Kindertageseinrichtung kann vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Vorsorgeuntersuchung und den Impfstatus verlangen.

§ 6 Abwesenheit des Kindes

(1) Bei Krankheit muss das Kind der Einrichtung fernbleiben.
Dieses ist der Einrichtung bis spätestens 7.00 Uhr desselben Tages mitzuteilen und von der Verpflegung abzumelden. Wird das Kind nicht bis 7.00 Uhr abgemeldet, werden die Verpflegungskosten für den Tag vollständig in Rechnung gestellt.
(2) Fernbleiben aus sonstigen Gründen ist der Einrichtung ebenfalls bis spätestens 7.00 Uhr desselben Tages mitzuteilen.
(3) Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt, so kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
Die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum bleibt jedoch bestehen, da der Platz freigehalten wurde.
4) Die Anwesenheit des Kindes wird dokumentiert. Dies erfolgt elektronisch über ein Zeiterfassungssystem. Mit der Übergabe des Kindes an eine Aufsichtsperson der Kindertageseinrichtung ist das Zeiterfassungssystem zu nutzen und die Anwesenheit
elektronisch zu erfassen. Die elektronische Anmeldung erfolgt durch die Person, die das Kind an die Einrichtung übergibt. Gleiches gilt für die elektronische Abmeldung.
(5) Jedem Kind wird durch die Einrichtung ein Chip mit einer Nummer, Registrierungsnummer und einer Farbe zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt schriftlich an die Personensorgeberechtigten.
(6) Bei fehlender Buchung zur An-und Abmeldung erfolgt eine Mitteilung durch die Kita an die betroffenen Eltern. In Folge dessen sind diese verpflichtet, mittels Formular innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme die fehlenden Zeiten nachtragen zu lassen (im Fall von
Urlaubs-und Krankheitszeiten verlängert sich diese Frist entsprechend). Ohne eine Nachtragung durch die Eltern erfolgt eine Anrechnung der Betreuungszeit bis zu den Schließzeiten.
(7) Verstöße gegen die vorgeschriebene Anwendung des Systems gelten als Verstöße gegen diese Satzung und können mit der Kündigung der Betreuungsvereinbarung geahndet werden.

§ 7 Medikamentenabgabe

Das Personal der Kindertageseinrichtung darf den Kindern keine Medikamente verabreichen. Ist zur Beendigung einer medizinischen Betreuung bzw. bei chronischen Erkrankungen die Einnahme von Medikamenten unbedingt erforderlich, müssen die Personensorgeberechtigten eine vom Arzt unterzeichnete Bescheinigung über die Dosierung der Medikamente in der Einrichtung abgeben und das Einverständnis zur Verabreichung der Medikamente dem Personal unterschriftlich erteilen.

§ 8 Versicherungsschutz

Alle Kinder, die in der Einrichtung betreut werden, sind mit Beginn der Aufnahme in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gemeinde Satow versichert.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusam-menhang mit dem Besuch der Kindereinrichtung stehen. Hierzu rechnen auch gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber nur auf Leistungen im Hinblick auf Personenschäden. Für Sachschäden, z.B. Brillen, Kleidungsstücke, Fahrräder, Skatebords, Rollschuhe, Dreiräder, Kettcars und sonstiges Spielzeug wird keine Haftung übernommen.

§ 9 Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg des Kindes zwischen Kindertagesstätte und Wohnung

(1) Die Aufsicht über die Kinder auf dem Heimweg zu und auf dem Rückweg von der Tagesstätte obliegt grundsätzlich den Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Erzieher beginnt mit der Meldung bei den Erziehern.
(2) Wird das Kind von einer anderen Person, die nicht personensorgeberechtigt ist, aus der Einrichtung abgeholt, ist dem Personal der Einrichtung eine schriftliche Erlaubnis der Personensorgeberechtigten vorzulegen.
(3) Sollten Personensorgeberechtigte der Meinung sein, dass das Kind körperlich und psychisch in der Lage ist, den Weg allein zurückzulegen, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten erforderlich.

§ 10 Einhaltung der Öffnungszeiten

(1) Im Interesse der Kinder sind die offiziellen Öffnungszeiten
Satow:
werktags von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr einzuhalten.
Radegast:
werktags von 06.30 Uhr bis 17.00 Uhr einzuhalten
und die Kinder bis spätestens 9.00 Uhr an die Einrichtung zu übergeben.
(2) Außerhalb der Öffnungszeiten können Servicezeiten in Anspruch genommen werden.
Servicezeiten sind entsprechend der Gebührensatzung extra zu vergüten und können in der Kindertagesstätte Satow bis maximal 19.00 Uhr und in der Kindertagesstätte Radegast bis maximal 18.00 Uhr in Anspruch genommen werden.

§ 11 Wechselkleidung, Turnzeug und Aufbewahrung in der Kindertagesstätte

Das Kind sollte in der Einrichtung gut waschbare Kleidung tragen, damit es sich beim Spielen auch einmal schmutzig machen kann.
Für den Aufenthalt in den Räumen der Einrichtung sind für das Kind Hausschuhe mitzugeben.
Kinder, die ganztags in der Krippe und im Kindergarten betreut werden, benötigen für die Mittagsruhe einen Schlafanzug. Bei Kindern im Alter von 0 – 6/7 Jahren ist von Holzklappern und Schuhen ohne Fersenhalt aufgrund erhöhter Unfallgefahr abzusehen.
Zum Turnen benötigt jedes Kind Turnkleidung und sollte außerdem Ersatzwäsche in der Einrichtung haben.

§ 12 Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten

Die Personensorgeberechtigten haben der Einrichtung unverzüglich Veränderungen der privaten und beruflichen Anschrift und Telefonnummer bekannt zu geben, damit die Erreichbarkeit bei unvorhergesehenen Ereignissen gewährleistet ist.

§ 13 Heilung von Form- und Verfahrensfehlern

Soweit beim Erlass dieser Ordnung gegen Form- und Verfahrensfehler verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

§14 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. August 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten Heiligenhagen, Radegast und Satow vom 01.Januar 2016 außer Kraft.


Satow, 18.07.2017

siegel-unterschrift