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Entgeltordnung für die Benutzung der Mehrzweckhalle in der Gemeinde Satow vom 25.09.2008


Als Anlage zur Benutzungsordnung der Mehrzweckhalle Satow hat die Gemeindevertretung Satow durch Beschlussfassung vom 25.09.2008 folgende Ordnung erlassen:

E n t g e l t o r d n u n g

§ 1 Entgelt- und Vertragspflicht

Für die Überlassung und Benutzung der Mehrzweckhalle wird von der Gemeinde ein teilweiser Kostenersatz in Form eines privatrechtlichen Entgelts nach dieser Ordnung über einen abzuschließenden privatrechtlichen Nutzungsvertrag erhoben.

§ 2 Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist, wer die Räumlichkeiten und Einrichtungen und die Leistungen in Anspruch nimmt.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld

Die Entgeltschuld entsteht für das Benutzungsentgelt mit dem Betreten und der Benutzung der Räumlichkeiten. Die Entgeltschuld wird gleichzeitig mit ihrer Entstehung fällig.

§ 4 Entgelt für stundenweise Vergabe

Das Entgelt für die stundenweise Vergabe der Räumlichkeiten ist u. a. im § 9Abs. 3 dieser Ordnung festgelegt.

§ 5 Entgelt für Veranstaltungen mit sportlichem Charakter

Bei Veranstaltungen mit sportlichem Charakter ist eine Pauschale zu entrichten. Die Pauschalen orientieren sich an der Dauer der Veranstaltung. Eine Halbtagespauschale wird bei Veranstaltungen bis zu sechs Stunden, eine Ganztagespauschale bei Veranstaltungen von mehr als sechs Stunden pro Tag berechnet. In der Pauschale sind auch die Kosten für die Hallenbeleuchtung enthalten. Die Pauschalbeträge gelten sowohl bei Inanspruchnahme der ganzen, der 2/3 Halle oder der 1/3 Halle. Für den offiziellen Spielbetrieb, z.B. Punktspiele, offizielle Hallenmeisterschaften der einheimischen Vereine werden keine Entgelte erhoben.

Nutzung durch: Ganztagespauschale: Halbtagespauschale:
einheimische Vereine 100,00 € 50,00 €
auswärtige Vereine 200,00 € 100,00 €
Sonstige Veranstalter 400,00 € 200,00 €

Wird die Mehrzweckhalle mehrere Tage hintereinander genutzt, ist für den ersten Tag die volle Pauschale und für jeden weiteren Tag jeweils ein Fünftel der Ganztagespauschale zu entrichten.

Für die Stellung von Gemeindearbeitern, ausgenommen der Hallenwart, werden 25,00 € je halbe Arbeitnehmerstunde erhoben. Diese Regelung kommt für einheimische Vereine nicht zur Anwendung.

Können aufgrund von Veranstaltungen bereits gebuchte Übungsstunden nicht wahrgenommen werden (z.B. wegen Auf- und Abbauarbeiten), so haben die Veranstalter der Gemeinde die ausgefallenen Übungsstunden zu ersetzen. Diese Regelung kommt für einheimische Vereine nicht zur Anwendung.

Auswärtige Vereine oder sonstige Veranstalter müssen vor der Veranstaltung eine Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Entgelts gemäß dieser Ordnung in der Kasse der Gemeindeverwaltung hinterlegen. Die Sicherheitsleistung wird mit dem Entgelt verrechnet. Zusätzlich müssen auswärtige Vereine oder sonstige Veranstalter eine Kaution in Höhe von 150,00 € hinterlegen, die bei mangelfreier Abnahme der Halle zurückerstattet wird.

Der Veranstalter hat anfallende Kosten für die Sicherheitsdienste wie Ordner, Feuer- und Sanitätswachen zu tragen.

§ 6 Entgelt für Veranstaltungen mit nichtsportlichem Charakter

Bei Veranstaltungen mit nichtsportlichem Charakter ist eine Pauschale zu entrichten. Die Pauschalen orientieren sich an der Dauer der Veranstaltung. Eine Halbtagespauschale wird bei Veranstaltungen bis zu sechs Stunden, eine Ganztagespauschale bei Veranstaltungen von mehr als sechs Stunden pro Tag berechnet. In der Pauschale sind auch die Kosten für die Hallenbeleuchtung enthalten. Die Pauschalbeträge gelten sowohl bei Inanspruchnahme der ganzen, der 2/3 Halle oder der 1/3 Halle.

Nutzung durch: Ganztagespauschale: Halbtagespauschale:
einheimische Vereine 150,00 € 75,00 €
auswärtige Vereine 300,00 € 150,00 €
Sonstige Veranstalter 500,00 € 250,00 €

Wird die Mehrzweckhalle mehrere Tage hintereinander genutzt, ist für den ersten Tag die volle Pauschale und für jeden weiteren Tag jeweils ein Viertel der Ganztagespauschale zu entrichten.

Für die Stellung von Personal, ausgenommen der Hallenwart, werden 25,00 € je halbe Arbeitnehmerstunde erhoben. Diese Regelung kommt für einheimische Vereine nicht zur Anwendung.

Können aufgrund von Veranstaltungen bereits gebuchte Übungsstunden nicht wahrgenommen werden (z.B. wegen Auf- und Abbauarbeiten), so haben die Veranstalter der Gemeinde die ausgefallenen Übungsstunden zu ersetzen. Diese Regelung kommt für einheimische Vereine nicht zur Anwendung.

Auswärtige Vereine oder sonstige Veranstalter müssen vor der Veranstaltung eine Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Entgelts gemäß dieser Ordnung in der Kasse der Gemeindeverwaltung hinterlegen. Die Sicherheitsleistung wird mit dem Entgelt verrechnet. Zusätzlich müssen auswärtige Vereine oder sonstige Veranstalter eine Kaution in Höhe von 300,00 € hinterlegen, die bei mangelfreier Abnahme der Halle zurückerstattet wird.

Der Veranstalter hat anfallende Kosten für die Sicherheitsdienste wie Ordner, Feuer- und Sanitätswachen zu tragen.

§ 7 Ausnahmen der Entgeltregelung

  1. Bei Veranstaltungen mit sportlichem und nichtsportlichem Charakter kann der Hauptausschuss der Gemeinde Ausnahmen von der Entgeltregelung zulassen.
    Wird vom Veranstalter Eintritt oder ein Startgeld erhoben, entfällt diese Kann-Bestimmung.
  2. Zur Förderung der Jugendarbeit in der Gemeinde wird
    - den Kinder- und Jugendgruppen der ortsansässigen Vereine
    - dem Jugendtreff
    bei Benutzung der Mehrzweckhalle das anfallende Entgelt als Zuschuss gewährt.

§ 8 Genehmigung von Veranstaltungen

  1. Veranstaltungen sind vom Hauptausschuss der Gemeinde zu genehmigen und werden durch das Ordnungsamt entgeltmäßig erfasst und in Rechnung gestellt.
  2. Die Durchführung von Veranstaltungen mit nichtsportlichem Charakter durch sonstige Veranstalter ist durch Beschluss der Gemeindevertretung zu genehmigen.

§ 9 Entgelt für Geräte und Ausstattungsgegenstände, Sonstiges

Für die Ausleihe vorhandener Ausstattungsgegenstände sind die nachfolgend festgelegten Entgelte zu entrichten. Ausgenommen davon sind ortsansässige Vereine und Einrichtungen.

Entgelt für: Entgelt je Einheit:
Bühne 3,00 € / Element
Tische 2,50 € / Stück
Stühle 0,25 € / Stück

Die vorhandenen Sportgeräte und das sonstige Inventar, soweit nicht als kostenpflichtig aufgeführt, werden von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Entgeltregelung für die stundenweise Vergabe der Mehrzweckhalle gemäß § 4 der Entgeltordnung ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Entgelt für: Entgelt je Einheit:
Miete inkl. Heizung und Beleuchtung für die sportliche Betätigung in der Mehrzweckhalle 4,00 / 8,00 / 16,00 € /Std.1)
Miete inkl. Heizung und Beleuchtung für die sportliche Betätigung in der Mehrzweckhalle 6,00 / 12,00 / 20,00 € /Std.1)
Zuschlag für Auf- und Abbau außerhalb der Veranstaltungstage (§6 Abs.3 der Ordnung) 125,00 € / Tag


Legende: 1) einheimische Vereine / auswärtige Vereine / sonstige Veranstalter

Sollten Bedienstete bzw. Fahrzeuge der Gemeinde eingesetzt werden, wird entsprechend den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Die Entgeltordnung tritt am 01.10.2008 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 27.06.2008 außer Kraft.


Satow, 26.09.2008
(Ort u. Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -